Satzung

Die Satzung des Buckower Segelclub e. V. – Fassung vom 14.06.2014
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Buckower Segelclub e.V.“ und hat seinen Sitz in Buckow/Märkische Schweiz. Er wurde am 22.03.2014 gegründet. Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Förderung des Segelsports, insbesondere des Regatta-, Fahrten- und Jugendsegelns. Dieser Zweck wird durch aktives Segeln der Mitglieder, Organisation von und Teilnahme an Regatten und Fahrtensegeln sowie die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Segelsport verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein steht jeder politischen Betätigung fern. Die Mitglieder achten die Regeln des Grundgesetzes und setzen sich für Toleranz und Gleichberechtigung ein.

§ 3 Einteilung
Die Vereinigung führt: a) Aktive Mitglieder, b) Jugendmitglieder, c) Ehrenmitglieder

§ 4 Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann auf Antrag jede unbescholtene, sich den Zielen des Vereins verbundene Person werden. Voraussetzung ist die Entrichtung der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühr. Ausnahmen kann der geschäftsführende Vorstand beschließen.

§ 5 Jugendmitglieder
Als Jugendmitglieder gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung. Ein Jugendmitglied ist stimm- und wahlberechtigt ab 12 Jahre.

§ 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder den Segelsport erworben haben. Sie haben die Rechte der Aktiven Mitglieder, zahlen aber keinen Beitrag.

§ 7 Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich zu beantragen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern unter Beachtung der erlassenen Vorschriften zur Verfügung.
(2) Stimmrecht haben die aktiven Mitglieder, die Ehrenmitglieder sowie die Jugendmitglieder ab 12 Jahren, soweit kein Beitrags-/Zahlungsrückstand besteht.
(3) Bei Mitgliederversammlungen kann das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Die Vollmacht darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Übertragung kann nur an ein anderes
Vereinsmitglied erfolgen. Jedes Vereinsmitglied darf incl. der vertretenen Stimmen maximal 3 Stimmen abgeben.
(4) Für jedes Mitglied sind Satzung und weitere erlassene Ordnungen (z.B. Hafenordnung, Jugendordnung) sowie die Beschlüsse des Vereins rechtsverbindlich.
(5) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, einen angemessenen Beitrag zur Durchführung und Organisation offizieller Sportveranstaltungen, des Jugendsports, sowie zur Pflege und Instandhaltung der Einrichtungen des Vereins in dem erforderlichen Umfang zu leisten.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitgliedes, den Austritt, den Ausschluss oder den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Austrittserklärung hat mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Ein fristloser Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Ruf oder die Bestrebungen des Vereins, dessen Satzung und/oder Vereinsordnung gröblich verletzt.

§ 10 Beiträge
Die Beiträge, die Aufnahmegebühr sowie besondere Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 11 Haftpflicht
(1) Der Verein und sein Vorstand haften nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden der Mitglieder oder anderer Personen, die die Einrichtungen des Vereins benutzen.
(2) Die Haftpflicht ist insbesondere ausgeschlossen für alle Schäden, die infolge Bruch, Beschädigungen oder sonstiger Veränderungen der Slipanlagen, Steganlagen und anderer Einrichtungen entstehen oder durch dritte Personen sowie andere Boote verursacht werden.
(3) Ebenso wenig können Ansprüche geltend gemacht werden für Schäden und Nachteile, die durch Verlust, Beschädigung, Diebstahl und Einbruch, durch Veränderung an den Anlagen des Vereins, durch Veränderung des Wasserstandes und sonstige Einflüsse entstehen.
(4) Die Benutzung von Maschinen und Hilfsmitteln des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Jedes Mitglied haftet für von ihm verursachte Schäden, die durch Nichtbeachtung der Satzung und/oder Ordnungen bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden sind.
(6) Für Regatten gelten besondere Regatteregeln.

§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung, b) Vorstand.

§13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über:
a. die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
b. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
d. Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
e. die Beitragsordnung des Vereins,
f. wesentliche Regelungen für die Ausrichtung von Regatten,
g. Satzungsänderungen und
h. die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresab-schluss und der Jahresbericht sowie der Bericht des Kassenprüfers vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragbarkeit richtet sich nach § 9.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§14 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mind. 3, max. 5 gewählten Mitgliedern, die die Funktionen: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart und Jugendwart einvernehmlich festsetzen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(4) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandmitglied für die verbleibende Amtszeit. Scheiden 2 oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so ist innerhalb von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Neuwahl des gesamten Vorstandes erfolgt.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Vergütung aus. Nachgewiesene
Sachaufwendungen werden erstattet.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins aufgrund der Satzung und der Beschlüsse des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
b. Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und Erstellung des Jahresberichtes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung,
d. Organisation und Durchführung von Vereinsaufgaben, insb. Regatten
e. Führen der laufenden Geschäfte des Vereins.
(7) Der Vorstand tagt regelmäßig und nach Bedarf, aber mindestens einmal halbjährlich.
(8) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder (bei nur 3 bestellten Vorstandsmitgliedern mindestens 2), darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 15 Wahl des Vorstandes
(1) Die Wahl des Vorstands findet alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung statt. Wählbar in den Vorstand sind alle stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Wahl ist geheim durchzuführen doch kann sie auch durch offene Abstimmung erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich damit einverstanden ist.
(3) Grundsätzliche findet die Wahl als Einzelwahl der Kandidaten statt. Eine Blockwahl ist durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, wenn die Zahl der Kandidaten der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder entspricht und es keine Gegenstimme zum Blockwahlverfahren gibt.
(4) Ergibt sich bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands Stimmengleichheit, die die maximale Zahl von 5 Mitgliedern überschreitet, so erfolgt eine Stichwahl der Kandidaten mit Stimmengleichheit für den fünften Platz. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Über die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder gemäß §16 (1) entscheidet die Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung.

§ 16 Kassenprüfer
Zur Prüfung des Vermögensstandes und der Jahresabrechnung, die alljährlich bis zur Mitglieder-versammlung aufzustellen sind, wird mindestens ein Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 17 Änderungen der Satzung oder des Zwecks des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.
(2) Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen der Satzung müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung abgestimmt werden und wenn auf diesen Tagesordnungspunkt explizit in der Einladung hingewiesen wurde.
(2) Die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung der bestehenden Pflichten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Die Anfallberechtigen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins festzulegen. Der Anfallberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Wird durch die Mitgliederversammlung kein entsprechender Anfallberechtigter festgelegt, fällt das Vermögen an die Stadt Buckow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung errichtet am 22.03.2014 und geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung am 14.06.2014.